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Satzung

Präambel

Die Stiftung will auf der Grundlage des Evangeliums im Sinne der biblischen Botschaft arbeiten. Gottes Liebe zur Welt soll dabei sinn- und richtunggebend sein und in der Achtung der Menschenwürde jedes Hilfsbedürftigen, im alltäglichen Umgang miteinander und in der Mitverantwortung für die Gestaltung des gesellschaftlichen Umfeldes zum Ausdruck kommen.

Die Stiftung ist offen für sozialpolitische und sozialpädagogische Entwicklungen und Veränderungen und will durch ihre Tätigkeit einen Beitrag leisten insbesondere zur gemeinnützigen Arbeit des Diakonieverbundes Schweicheln und seiner Einrichtungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Sie wendet sich gegen alle Formen von Ausgrenzung und Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Sie will das Verständnis für sozial benachteiligte Menschen wecken und den friedenspädagogischen wie schöpfungsbewahrenden Auftrag der Kirche und ihrer Diakonie fördern.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen „Evangelische Stiftung Dialog für innovative Kinder- und Jugendhilfe“ und hat ihren Sitz in Hiddenhausen.

2. Die selbständige Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW vom 15.2.2010 GV. NRW S. 52).. Sie ist durch Beschluss des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. Mai 2011 gemäß § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des Bürgerlichen Rechts (StiftG EKvW vom 15.11.2007, KABL.S.417) als evangelische Stiftung anerkannt worden.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

1. Die Stiftung dient der Förderung der Kinder- Jugend- und Familienhilfe, Altenhilfe, Behindertenhilfe. Dies geschieht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) für die Verwirklichung der Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften, des gemeinnützigen Vereins „Diakonieverbund Schweicheln e. V.“ in Hiddenhausen und seiner gemeinnützigen Tochtergesellschaften.

2. Darüber hinaus kann die Stiftung auch Einzelmaßnahmen und Projekte öffentlichrechtlicher oder anderer steuerbegünstigter Körperschaften im Bereich der Jugendhilfe unterstützen, die der Entwicklung, Erziehung, Therapie und Ausbildung von Jugendlichen dienen aber auch eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.

3. Die Mittelbeschaffung erfolgt insbesondere durch Spendensammlungen, aus Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter sowie aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.

4. Die Stiftung wird die ihr zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung und Unterstützung an andere öffentlich-rechtliche oder steuerbegünstigte Körperschaften, die im Bereich der Jugendhilfe tätig sind, zur Verwendung für deren steuerbegünstigte Zwecke weiterleiten, insbesondere an den Verein Diakonieverbund Schweicheln e. V. und an dessen gemeinnützige Tochtergesellschaften.

Die Begünstigten können aus der Zuwendung der Mittel keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung gegen die Stiftung herleiten.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen.

§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen zu beachten.

§ 6 Stiftungsvermögen

1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus Kapitalvermögen im Werte von 200.000 €.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt werden.

2. Die Stiftung darf Zustiftungen annehmen, sofern diese nicht an Auflagen oder Bedingungen geknüpft sind, die im Widerspruch zum Stiftungszweck stehen. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung um Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungskapitals werben.

3.Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

4. Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigen, die der Förderung oder Erfüllung des Stif-tungszwecks dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden steuerbegünstigten Gesellschaften betei-ligen. Auch kann sie rechtlich unselbständige Stiftungen unterhalten und verwalten, die vergleichbaren steuerbegünstigten Zwecken dienen.

§ 7 Stiftungsmittel

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und so weit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, so weit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§ 8 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Vorstand. 2. Den Organen können angehören Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10.11.1976 (ABL.EKD S.389; KABL.EKvW 1977 S.26), denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirchen das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht, sowie ordinierte Amtsträger. Auf Antrag kann das Landeskirchenamt Ausnahmen zulassen. 3. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren. 4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 9 Der Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat soll aus sechs Mitgliedern bestehen, er darf neun Mitglieder nicht überschreiten. Der Verwaltungsrat des Diakonieverbundes Schweicheln e.V. entsendet für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat des Diakonieverbundes Schweicheln e.V. automatisch mindestens fünf Mitglieder in den Stiftungsrat. Ein weiterer Sitz ist für eine Vertreterin oder einen Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Herford vorgesehen, die oder der vom Evangelischen Kirchenkreis Herford entsandt wird.

2. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall durch Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat des Diakonieverbundes Schweicheln e.V., durch Rücktritt, der jederzeit der oder dem Vorsitzenden bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann oder durch Abberufung von Seiten des Stifters.

3. Der Stiftungsrat kann bis zu drei beratende Mitglieder ohne Stimmrecht mit individuell festzulegender Amtszeit hinzu wählen.

4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende – im Verhinderungsfall die Stellvertretung – leitet die Sitzungen des Stiftungsrates und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

5. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein, Mitglieder des Vorstands nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrats.

6. Mitglieder des Stiftungsrats haften nur für den Schaden, der durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist.

§10 Sitzungen des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat ist in der Regel zweimal jährlich von der oder dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden – zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen.

2. Auf begründeten Antrag des Vorstands oder von drei Stiftungsratsmitgliedern sind zu-sätzliche Sitzungen abzuhalten; die Einladung dazu muss in der Regel ebenfalls zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Maßgebend für die Fristwahrung ist jeweils das Datum des Poststempels der Absendung der Einladung. Erfolgt auf den begründeten Antrag hin keine Einberufung des Stiftungsrats binnen zwei Wochen, sind die Antragsteller selbst zur Einberufung berechtigt.

3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder anwesend, so hat die oder der Vorsitzende – im Verhinderungsfall die Stellvertretung – unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von einer Woche auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen später liegen darf. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Der Stiftungsrat beschließt in allen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist. Enthaltungen werden nicht gezählt.

5. Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief oder Telefax erfolgen, sofern kein Stiftungsratsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht.

Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist auf der nächsten Stif-tungsratssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.

6. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil, sofern der Stiftungsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.

7. Über jede Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten muss.

Die Niederschrift ist von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und von der Pro-tokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates binnen vier Wochen nach der Sitzung zuzusenden. Die Niederschrift gilt als ge-nehmigt, wenn nicht binnen weiterer vier Wochen nach Zugang Widerspruch bei der oder dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung eingelegt wurde.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Es führt die Aufsicht über die Arbeit des Vorstands und berät diesen in allen Angelegenheiten.

2. Seine Aufgaben sind insbesondere die: a)Überwachung der Einhaltung der Zweckbestimmung der Stiftung; b)Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands; c)Feststellung des geprüften Jahresabschlusses; d)jährliche Beschlussfassung über die Verwendung der voraussichtlichen Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einkünfte der Stiftung im Folgejahr auf Vorschlag des Vorstandes; e)Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer; f)Vornahme von Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung sowie die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

3. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus den jeweiligen Vorstandsmitgliedern des Diakonieverbundes Schweicheln e. V. Die Amtszeit beträgt jeweils 5 Jahre, gebunden an die Amtszeit im Diako-nieverbund Schweicheln e.V. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemäß §§ 86 i.V.m. 26 BGB. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates in eigener Verantwortung. Dabei hat er den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Seine Aufgaben sind insbesondere die

a)gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel; b)Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und die Aufstellung eines Jahresabschlusses; c)Wiederanlage des Kapitalvermögens; d)Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsrates, Erstellen der Tagesordnung und Einladungen; e) Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats.

4. Der Vorstand hat den Stiftungsrat halbjährlich über die wirtschaftliche Entwicklung und Lage der Stiftung sowie über besondere Geschäftsvorfälle zu unterrichten. 5. Weitere Aufgaben des Vorstands sowie die genaue Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern können im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden.

§ 13 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorab zur Stellungnahme vorzulegen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats beschlossen werden.

2. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen. In diesem Fall kann der Stiftungsrat die Satzungsänderung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

3. In der Einladung zur Sitzung muss auf die beabsichtigte Satzungsänderung ausdrücklich hingewiesen werden. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.

4. Wesentliche Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Bezirksregierung Detmold als zuständiger Stiftungsaufsichtsbehörde. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Stiftungsrat die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder gefasst werden. Schriftliche Stimmabgabe ist dabei nicht zulässig.

2. Bei der Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen selbständigen Stiftung ist der erklärte oder mutmaßliche Stifterwille zu beachten und soweit wie möglich zu erhalten. Mit dem Beschluss über den Zusammenschluss ist der Beschluss über die neue Satzung der neuen Stiftung zu verbinden.

3. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, gilt § 13 Ziffer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder gefasst werden kann. Für die Einladung zur Sitzung gilt § 13 Ziffer 3 entsprechend.

4. Für den Fall der Auflösung ist der Vorstand für die Durchführung zuständig.

5. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an eine andere, durch Beschluss des Stiftungsrats dann zu benennende, steuerbegünstigte kirchliche Körperschaft im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. Das übernommene Stiftungsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, wie sie in § 2 dieser Satzung festgelegt sind. 6. Der Beschluss über die Zweckänderung sowie über die Zusammenlegung, Aufhebung oder Auflösung der Stiftung bedarf der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Bezirksregierung Detmold und ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 7. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens ist dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Bielefeld. Die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten. 2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage des Eingangs der Anerkennungsurkunde bei der Stiftung in Kraft.